Änderungsabnahme, Anbauprüfung
Abnahmen von Fahrzeug Ein- und Anbauten nach § 19 (3) StVZO und Einzelabnahmen nach § 21 StVZO, z. B.:
-
Tieferlegungen
-
Reifen und Räder
-
Spoiler und Verbreiterungen
Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie
z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.
​
Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Einbaus vorzunehmen. Eine entsprechende Dokumentation der Veränderung nach § 19 (3) StVZO erfolgt in einer Änderungsabnahmebescheinigung.