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Änderungsabnahme, Anbauprüfung

Abnahmen von Fahrzeug Ein- und Anbauten nach § 19 (3) StVZO und Einzelabnahmen nach § 21 StVZO, z. B.:

 

  • Tieferlegungen

  • Reifen und Räder

  • Spoiler und Verbreiterungen

Foto 17.11.22, 14 33 51.jpg

Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie

z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.

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Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Einbaus vorzunehmen. Eine entsprechende Dokumentation der Veränderung nach § 19 (3) StVZO erfolgt in einer Änderungsabnahmebescheinigung.

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